Allgemeine Lieferbedingungen der Green Organics B.V.
Artikel 1 – Begriffsbestimmungen
1.1
In den vorliegenden AGB gelten folgende Begriffsbestimmungen:
– Green Organics: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht Green Organics B.V. mit Sitz in Dronten.
– Abnehmer: jede natürliche oder juristische Person, mit der Green Organics einen Vertrag über die Lieferung von Waren schließt.
– Vertrag: der Vertrag zwischen Green Organics und dem Abnehmer, in dessen Rahmen Green Organics dem Abnehmer Waren liefert.
Artikel 2 – Allgemeines
2.1
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle Anfragen, Offerten, Angebote und Verträge, die sich auf die Waren beziehen, die Green Organics dem Abnehmer liefert.
2.2
Die AGB des Abnehmers finden keine Anwendung, auch nicht neben den vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen der Green Organics. Ihre etwaige Anwendbarkeit wird hiermit für jetzt und für die Zukunft ausdrücklich ausgeschlossen.
2.3
Abweichungen von diesen Allgemeinen Lieferbedingungen gelten nur, insoweit die Vertragspartner sie ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.
2.4
Green Organics ist befugt, Änderungen an diesen Allgemeinen Lieferbedingungen vorzunehmen. Diese Änderungen treten an dem angekündigten Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in Kraft. Green Organics übermittelt dem Abnehmer rechtzeitig die geänderten Allgemeinen Lieferbedingungen. Sollte kein Zeitpunkt des Inkrafttretens angekündigt werden, so treten die Änderungen gegenüber dem Abnehmer in Kraft, sobald ihm die Änderungen mitgeteilt wurden.
2.5
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nichtig sein oder für nichtig erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft, und die Vertragspartner verständigen sich über eine neue Bestimmung, die die nichtige oder für nichtig erklärte Bestimmung ersetzt und die dem Zweck und dem Inhalt der nichtigen oder für nichtig erklärten Bestimmung weitestgehend Rechnung trägt.
2.6
Sollten Bestimmungen im Vertrag den Bestimmungen in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen widersprechen, so genießen die für Green Organics günstigeren Bestimmungen Vorrang.
Artikel 3 – Angebote
3.1
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind die von Green Organics unterbreiteten Angebote, einschließlich Preisangaben, Broschüren und Preislisten, unverbindlich und dreißig (30) Tage gültig. Green Organics hat das Recht, ihr Angebot zu widerrufen, und zwar auch nachdem der Abnehmer es angenommen hat.
3.2
Weicht die Angebotsannahme durch den Abnehmer vom Inhalt des Angebots der Green Organics ab, so ist Green Organics nicht daran gebunden. Der Vertrag kommt dann nicht entsprechend dieser abweichenden Annahme zustande, es sei denn, dass Green Organics schriftlich etwas anderes mitteilt. 2
3.3
Angebote der Green Organics gelten nicht für künftige Aufträge.
Artikel 4 – Preise
4.1
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, verstehen sich die vereinbarten Preise zuzüglich MwSt. und sonstiger Kosten, wie Ein- und Ausfuhrzöllen, Transportkosten und Verpackung.
4.2
Green Organics hat das Recht, aufgrund äußerer Faktoren, beispielsweise Steuern, Rohstoffe, Wechselkurse, Einfuhrzölle, Transportkosten, externer Lieferantenpreise und anderer Abgaben, die Preise anzuheben. Sollte die Preiserhöhung über 10 % betragen, hat der Abnehmer das Recht, den Vertrag zu beenden, ohne dass Green Organics in irgendeiner Form für Schäden jedweder Art haftet.
4.3
Eine Verrechnung von Wechselkursdifferenzen zum Nachteil der Green Organics ist ausgeschlossen.
Artikel 5 – Warenlieferung sowie Eigentums- und Gefahrübergang
5.1
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, liefert Green Organics die Waren nach eigener Wahl „FCA Green Organics“ oder „FCA Lieferant/Züchter“ entsprechend den Incoterms 2011.
5.2
Das Eigentum an den Waren, die Green Organics dem Abnehmer liefert, geht zu dem Zeitpunkt auf den Abnehmer über, an dem der Abnehmer alle Zahlungspflichten gegenüber Green Organics hinsichtlich der Waren erfüllt hat, die Green Organics dem Abnehmer geliefert hat. Die Gefahr hinsichtlich der Waren, die Green Organics dem Abnehmer liefert, geht zum Zeitpunkt der Lieferung im Sinne von Artikel 5.1 dieser AGB auf den Abnehmer über.
5.3
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten zwischen Green Organics und dem Abnehmer vereinbarte Fristen für die Lieferung von Waren nicht als endgültige Fristen. Aus einer Überschreitung der Lieferfrist erwächst für den Abnehmer keinerlei Anspruch auf Schadenersatz.
5.4
Green Organics hat das Recht, den Vertrag in Teilen zu erfüllen.
5.5
Sollte der Abnehmer eine auf irgendeiner Grundlage bestehende Pflicht gegenüber Green Organics nicht erfüllen, so hat Green Organics das Recht, die Umsetzung des Vertrags auszusetzen.
Artikel 6 – Prüfung
6.1
Liefert Green Organics dem Abnehmer Frischprodukte, so ist der Abnehmer verpflichtet, die gelieferten Waren innerhalb von 24 Stunden ab Lieferung zu prüfen. Unter Lieferung wird die tatsächliche Übergabe der Waren an den Abnehmer durch den Spediteur verstanden. Etwaige Mängel sind bei Green Organics schriftlich innerhalb der vorgenannten Frist zu rügen. Diese Mängelrüge erfolgt unter Beschreibung der Mängel und erforderlichenfalls unter Vorlage von Unterlagen. Andernfalls erlöschen jegliche Ansprüche des Abnehmers gegenüber Green Organics im Zusammenhang mit diesen Mängeln.
6.2
Liefert Green Organics dem Abnehmer Tiefkühlprodukte, so ist der Abnehmer verpflichtet, Mängel bei Green Organics schriftlich innerhalb von fünf (5) Tagen nach Feststellung des Mangels oder innerhalb von fünf (5) Tagen, nachdem er den Mangel in billigem Ermessen hätte feststellen müssen, zu rügen. Andernfalls erlöschen jegliche Ansprüche des Abnehmers gegenüber Green Organics im Zusammenhang mit diesen Mängeln. 3
6.3
Der Abnehmer hat Green Organics jederzeit die Gelegenheit einzuräumen, die festgestellten Mängel zu untersuchen (bzw. untersuchen zu lassen). Andernfalls erlöschen jegliche Ansprüche des Abnehmers gegenüber Green Organics im Zusammenhang mit diesen Mängeln.
6.4
Liegt ein Mangel vor, den der Abnehmer rechtzeitig bei Green Organics gerügt hat, hat Green Organics das Recht – nach eigener Wahl – entweder die Waren unter denselben Bedingungen wie ursprünglich vereinbart nochmals zu liefern oder den bereits gezahlten Kaufpreis zu erstatten.
6.5
Rücksendungen sind erst nach schriftlicher Zustimmung von Green Organics erlaubt. Kosten und Gefahr für Rücksendungen trägt der Abnehmer.
6.6
Jedwede Rechtsansprüche des Abnehmers gegenüber Green Organics erlöschen nach Ablauf von 6 Monaten nach dem in Artikel 6.1 bzw. Artikel 6.2 genannten Zeitraum.
Artikel 7 – Zahlungsweise
7.1
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung der Rechnungen der Green Organics innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum.
7.2
Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Zeitpunkt, an dem der Rechnungsbetrag auf dem Bankkonto der Green Organics eingegangen ist. Eine Berufung seitens des Abnehmers auf Aufrechnung oder Aussetzung ist ausgeschlossen.
7.3
Versäumt der Abnehmer die Begleichung der Rechnung innerhalb der in Artikel 7.1 genannten Frist, ist er von Rechts wegen im Verzug und hat Green Organics Zinsen in Höhe von monatlich 1,5 % zu zahlen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Teilbetrags ist der Restbetrag sofort und vollständig fällig.
7.4
Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die Green Organics infolge der Nichterfüllung der Pflichten des Abnehmers gegenüber Green Organics entstehen, hat der Abnehmer zu tragen. Diese Kosten werden auf 2 % des Rechnungsbetrags, mindestens jedoch auf 750,- € festgesetzt, es sei denn, dass diese Vergütung aufgrund der niederländischen gesetzlichen Staffel für außergerichtliche Inkassokosten (BIK-staffel) höher ist. In dem Fall erfolgt die Vergütung entsprechend dieser Staffel.
7.5
Green Organics hat jederzeit das Recht, vor der Lieferung von Waren eine nach ihrem Urteil hinreichende Sicherheit für die Erfüllung der Pflichten des Abnehmers zu verlangen. Lehnt der Abnehmer es ab, die verlangte Sicherheit zu stellen, hat Green Organics unbeschadet ihres Rechts auf Ersatz des erlittenen Schadens das Recht, den Vertrag zu beenden oder seine Erfüllung auszusetzen.
7.6
Eine Zahlung des Abnehmers beinhaltet die Bestätigung der Vertragsmäßigkeit der von Green Organics gelieferten Waren.
7.7
Im Falle einer Liquidation, Insolvenz, Pfändung oder eines gerichtlichen Zahlungsaufschubs des Abnehmers sind sämtliche Forderungen der Green Organics gegen den Abnehmer sofort und vollumfänglich fällig.
Artikel 8 – Haftung
8.1
Der Abnehmer haftet für sämtliche Schäden, die Green Organics infolge eines Handelns oder Unterlassens des Abnehmers erleidet.
8.2
Die Haftung der Green Organics gegenüber dem Abnehmer beschränkt sich, vorbehaltlich des Vorsatzes oder bewusster Leichtfertigkeit, auf direkte Schäden. Green Organics haftet nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn usw.
Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen beschränkt sich die Haftung der Green Organics für jedes schadenverursachende Ereignis auf den Betrag, den die Haftpflichtversicherung der Green Organics deckt. Deckt diese Versicherung den betreffenden Schaden nicht oder veranlasst diese Versicherung keine Leistung, so beschränkt sich die Haftung der Green Organics auf den Rechnungsbetrag für die von Green Organics dem Abnehmer gelieferten Waren, auf die sich die Haftung der Green Organics bezieht.
8.3
Green Organics haftet nicht für Schäden, die von eingeschalteten Dritten verursacht werden.
8.4
Alle Angebote und Verträge unterliegen einem Saat-, Ernte- und Aufbewahrungsvorbehalt. Wenn infolge des Fehlens hinreichenden Saatguts, einer im Hinblick auf Menge oder Qualität schlechten Ernte, der Aufbewahrung von Waren bzw. der Ablehnung von Waren durch dazu befugte Instanzen keine oder weniger Waren verfügbar sind, als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in billigem Ermessen erwartet werden konnte, hat Green Organics das Recht, die von ihr verkaufte Menge zu verringern oder insgesamt keine Waren zu liefern, und sie ist nicht zur Lieferung von Ersatzwaren verpflichtet. In dem Falle liegt keine Vertragsverletzung seitens der Green Organics vor und jegliche diesbezügliche Haftung der Green Organics ist ausgeschlossen.
Artikel 9 – Höhere Gewalt
9.1
Green Organics ist nicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten verpflichtet, wenn sie daran durch höhere Gewalt gehindert wird. Unter höhere Gewalt fallen auf jeden Fall vollständige oder teilweise Missernten, Wetterbedingungen, der Befall von Pflanzen mit Krankheiten und Schädlingen, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Frost, Arbeitsniederlegungen, Verkehrsstörungen, Vorschriften, Epidemien, Verlust oder Beschädigung bei Transport, Brand oder Diebstahl, und zwar sowohl im Betrieb der Green Organics als auch im Betrieb Dritter, mit denen Green Organics Geschäfte tätigt, sowie darüber hinaus alle übrigen Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs von Green Organics liegen und nicht von ihr verschuldet wurden.
9.2
Im Falle höherer Gewalt im Sinne von Artikel 9.1 hat Green Organics das Recht, den Teil des Vertrags zu erfüllen, zu dem sie in der Lage ist.
9.3
Sollte die höhere Gewalt länger als drei (3) Monate andauern, hat jeder Vertragspartner das Recht, den Vertrag ohne richterliches Einschreiten oder Inverzugsetzung zu beenden, ohne dass Green Organics auf irgendeiner Grundlage zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist.
Artikel 10 – Vertrag und Beendigung
10.1
Unbeschadet der vertraglichen Bestimmungen hat Green Organics das Recht, den Vertrag ohne Inverzugsetzung oder richterliches Einschreiten per Einschreiben mit sofortiger Wirkung in folgenden Fällen vollständig oder teilweise zu beenden:
a. im Falle einer Insolvenz (bzw. eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens) oder eines (Antrags auf Gewährung eines) gerichtlichen Zahlungsaufschubs des Abnehmers;
b. im Falle der vollständigen oder teilweisen Stilllegung des Unternehmens des Abnehmers, insoweit dies einer ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Pflichten seitens des Abnehmers im Wege steht;
c. im Falle einer Auflösung oder Liquidation des Unternehmens des Abnehmers oder wenn der Abnehmer zu bestehen aufhört;
d. im Falle der Pfändung eines wesentlichen Teils des Vermögens des Abnehmers, insoweit diese Pfändung einer ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Pflichten seitens des Abnehmers im Wege steht;
e. wenn der Abnehmer nicht in der Lage bzw. nicht bereit ist, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen.
10.2
In den in Artikel 10.1 genannten Fällen hat Green Organics das Recht, die (weitere) Umsetzung des Vertrags auszusetzen. Sämtliche Forderungen, die Green Organics in diesen Fällen gegen den Abnehmer hat oder erhalten sollte, sind sodann sofort und vollständig fällig.
Artikel 11 – Geheimhaltung
11.1
Es ist dem Abnehmer untersagt, Dritten den Inhalt des Vertrags und sämtlicher damit zusammenhängender Aspekte in irgendeiner Art und Weise zur Kenntnis zu bringen, außer insoweit dies aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift oder richterlichen Entscheidung vorgeschrieben ist.
11.2
Die Geheimhaltungspflicht dieses Artikels bleibt auch nach Vertragsende in Kraft.
Artikel 12 – Anwendbares Recht und Gerichtsstand
12.1
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen und der Vertrag unterliegen niederländischem Recht. Die Anwendbarkeit anderer Regelungen oder Übereinkommen, beispielsweise des Wiener Kaufrechtsübereinkommens, ist ausgeschlossen.
12.2
Sämtliche Streitfälle, die sich aus dem Vertrag und diesen Allgemeinen Lieferbedingungen ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, werden dem zuständigen Gericht in dem Arrondissement zur Beilegung vorgelegt, in dem Green Organics ihren Sitz hat.
Artikel 13 – Sonstige Bestimmungen
13.1
Die vertraglichen Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar von den Abnehmer. Diese Bestimmung hat dingliche Wirkung.
Green Organics B.V.
August 2019